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ASoK 9, September 2019, Seite 342

Unfallversicherungsschutz bei selbständiger Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung

1. Für den Versicherungsschutz bei selbständig Erwerbstätigen ist entscheidend, ob ein Arbeitsunfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einem Verhalten steht, das sich als Ausübung der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit darstellt.

2. Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a Gedankenstrich 1 ASVG wird der Unfallversicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben. Die mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung erworbene Kammermitgliedschaft begründet allerdings nicht generell für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Unfallversicherungsschutz. Er erstreckt sich vielmehr nur auf Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet.

3. Steht aufgrund der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens für den OGH jedoch bindend fest, dass der Versicherte aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert und damit gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a Gedankenstrich 2 ASVG in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert war und ist ...

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