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iFamZ 2, April 2023, Seite 91

Unwirksamer Mietvertrag – Räumung; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

iFamZ 2023/65

§§ 366, 372, 1041 ABGB

Ein Insichgeschäft ist nach den allgemeinen Regeln unwirksam, wenn keine Genehmigung vorliegt. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Vereinbarung zwischen der (nach damaliger Rechtslage) Sachwalterin und der Beklagten kann die hier fehlende Zustimmung des Kollisionskurators (bzw des Beklagtenvertreters als späteren Erwachsenenvertreter) nicht ersetzen.

[1] Die Klägerin ist eine offene Gesellschaft, deren beide selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter seit 2012 C. (im Folgenden: „Sachwalterin“) und ihr Ehemann sind.

[2] 2012 schlossen A. als Vermieterin und die Klägerin als Mieterin über das in Pkt 5. des Spruchs bezeichnete Objekt (in der Folge „Objekt“) in der Größe von 141 m2 einen Hauptmietvertrag auf unbestimmte Zeit ab, wonach das Objekt nur zu Bürozwecken verwendet werden durfte. (…)

Am wurde folgende „Vereinbarung“ errichtet:

„VEREINBARUNG zwischen der Sachwalterin, [Name], DGKS, als Sachwalterin von Frau [Beklagte] (…) und Frau [Beklagte]

Hiermit wird vereinbart, dass Frau [Beklagte] mit einer 24-Stunden-Betreuung (…) von ihrer Sachwalterin Frau [Name] die Wohnung in [Adresse des Objekts] (…) gegen Kostenübernahme der Gesamt...

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