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EuGH: Berichtigung der Vorsteueraufteilung bei nachträglichem Hervorkommen steuerpflichtiger Umsätze, die bislang als steuerfrei eingestuft wurden
In seinem Urteil vom , CTT – Correios de Portugal, C-661/18, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, eine Berichtigung sowie eine Änderung der Methode der Aufteilung von Vorsteuern in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Teil zuzulassen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die bisher als unecht steuerbefreit eingestuften Umsätze tatsächlich steuerpflichtig waren. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
CTT – Correios de Portugal (kurz: CTT) ist auf dem portugiesischen Markt für Postdienste tätig. Sie erfüllt dabei auch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Ihre Umsätze des postalischen Universaldienstes sind gemäß Art 132 Abs 1 lit a MwStSyst-RL von der Mehrwertsteuer befreit. Sie berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Da CTT auch mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirkt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist sie „gemischt“ steuerpflichtig.
2007 erteilte die Steuer- und Zollbehörde die verbindliche Auskunft, dass die von CTT angebotenen Postzahlungsdienste von der Mehrwertsteuer befreit seien. Die verbindliche Auskunft war bis zum gültig. 2012 änderte der portugiesische Gesetzge...