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PV-Info 11, November 2022, Seite 15

Rückforderung zu Unrecht bezogener AlV-Leistungen

Andreas Gerhartl

Für die Rückforderbarkeit von zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers erforderlich. Für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit ist regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine aktuelle Entscheidung illustriert diese Vorgangsweise ().

Sachverhalt

Mit Bescheid vom widerrief das AMS den Bezug von Notstandshilfe für bestimmte Zeiträume in den Jahren 2012 bis 2017 und verpflichtete den Leistungsbezieher zur Rückzahlung der unberechtigt bezogenen Leistung in Höhe von insgesamt 44.945,16 €. Begründend wurde ausgeführt, er unterliege laut Bescheid der (damaligen) GKK vom aufgrund seiner Beschäftigung in bestimmten Zeiträumen der Vollversicherungspflicht. In anderen Zeiträumen sei er im Anschluss an das Ende der Vollversicherung ohne Unterbrechung beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen, weshalb gemäß § 12 Abs 3 lit h AlVG kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe (nach dieser Bestimmung muss zwischen der Beendigung der Vollversicherung und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung zumindest ein Monat liegen).

Der Widerrufs- und Rückforderungsbes...

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