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Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
iFamZ 2023/64
§§ 239 Abs 2, 246 Abs 3 Z 3 ABGB
Zentrales Anliegen des Erwachsenenschutzrechts ist es, die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und deren Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Die betroffene Person soll vorrangig durch die erforderliche Unterstützung selbst in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten zu besorgen und am Rechtsverkehr teilzunehmen. Daraus ist der Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung abzuleiten: Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Wahrung der Rechte und Interessen der betroffenen Person unvermeidlich ist.
[1] Das Erstgericht erklärte die gerichtliche Erwachsenenvertretung für beendet und enthob die gerichtliche Erwachsenenvertreterin – die Mutter der Betroffenen – ihres Amts. Die Betroffene sei in der Lage, ihre Angelegenheiten mit Unterstützung der Behindertenhilfe und ihrer Familie selbstbestimmt wahrzunehmen. (…)
[5] 2. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist nach § 246 Abs 3 Z 3 ABGB zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. Aus dem Grundsatz, dass ...