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Beschreibung des Tätigkeitsbereiches im Dienstzeugnis
Das Dienstzeugnis hat die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise zu bezeichnen und sie unter Umständen näher zu beschreiben, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann (). Dabei ist die Art der Arbeitsleistung so anzugeben, dass derjenige, der das Zeugnis liest, sich ein klares Bild über die erbrachten Arbeitsleistungen machen kann. Eine allgemeine Berufsbezeichnung genügt daher nur dann, wenn die Art der Arbeitsleistung damit hinreichend umschrieben wird (zB „Maler“, „Isolierer“). Ausreichend ist die Bezeichnung „Sendetechniker“ bzw „Sendetechniker und Sendeleiter“ ().
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, wenn er dies verlangt (§ 39 AngG, § 1163 ABGB). Der Anspruch des Lehrlings auf ein Dienstzeugnis ist nicht an ein Verlangen gebunden (§ 16 Abs 1 BAG).
Einfaches Dienstzeugnis
Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, ein einfaches Zeugnis auszustellen. Es besteht also kein Anspruch auf Werturteile über Leistung und Führung in der Arbeit. Werden aber Werturteile in das Dienstzeugnis aufgenommen, so dürfen diese nicht negativ sein bzw den Anschein eines ...