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Vier Jahre Erwachsenenschutzrecht – Stimmungsbilder aus der Praxis
Mit trat 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59) in Kraft, mit dem eine grundlegende Reform des seit 1983 geltenden (und 2006 in erheblichem Ausmaß novellierten) „Sachwalterrechts“ umgesetzt wurde. Wichtigste Ziele der Reform waren, „die gerichtliche Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, neu zu ordnen. Dabei sollte die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden. Sie sollten – soweit das möglich, zweckmäßig und vertretbar ist – selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen. Die Möglichkeiten zur autonomen Vorsorge und zur selbstbestimmten Entscheidung sollten in diesem Sinn ausgebaut werden, die betroffenen Menschen sollten in den oft nicht einfachen Entscheidungsprozessen stärker als bisher begleitet und unterstützt werden.“ Dieser Beitrag, der in mehreren Teilen erscheinen wird, gibt Stimmungsbilder aus der Praxis zu vier Jahren Erwachsenenschutzrecht wieder.
I. Grundlegendes
Der im Folgenden wiedergegebene Wortlaut des § 239 Abs 1 ABGB stellt gleichsam die „Programmnorm“ des 2. ErwSchG dar. Fremdbestimmung durch Vertretung sollte soweit als möglich zurückgedrängt werden; selbst dann, wenn Vertretung notwendig bleibe...