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Lohnkontenverordnung und freiwilliger Lohnsteuerabzug
Mit BGBl II 2022/303, ausgegeben am , wurde die Lohnkontenverordnung geändert. Neben Angaben zur Teuerungsprämie und den außerordentlichen Einmalzahlungen für Pensionisten ist nunmehr auch am Lohnkonto zu vermerken, ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug nach § 47 Abs 1 lit b EStG vorgenommen wurde. Wurde zB bei Arbeitnehmern, die von ihrem Homeoffice in Österreich aus für einen ausländischen Arbeitgeber tätig werden, bislang einfach „sicherheitshalber“ Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, muss nun bekanntgegeben werden, ob es sich um einen verpflichtenden oder um einen freiwilligen Lohnsteuerabzug handelt. Diese Aufgabe wird dadurch erschwert, dass seitens der Finanzverwaltung bislang keine Aussagen in die LStR aufgenommen wurden, unter welchen Voraussetzungen in der Wohnung eines Arbeitnehmers eine Lohnsteuerbetriebsstätte nach § 81 EStG begründet wird. Dieser Beitrag zeigt, in welchen Fällen Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen.
Verpflichtender oder freiwilliger Lohnsteuerabzug
Mit BGBl II 2022/303, ausgegeben am , wurde die Lohnkontenverordnung geändert und um eine zusätzliche Angabe zum freiwilligen Lohnsteuerabzug ergänzt. Die Angabe ist bereits im L16 für 2022 vorzunehmen. Werden Lohnzettel iZm aktuellen Austritt...