Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 10, Oktober 2021, Seite 551

VwGH: Progressionsvorbehalt im Ansässigkeitsstaat ist unionsrechtlich zulässig

Der im Methodenartikel eines DBA befindliche Progressionsvorbehalt verdeutlicht ausdrücklich – neben der dafür vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsgrundlage des Steuertarifs gemäß § 33 EStG – dass dem Ansässigkeitsstaat das Recht zugestanden wird, die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht. Damit dient der Progressionsvorbehalt gerade der Gleichbehandlung von ansässigen Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Einkünften einerseits und mit bloß innerstaatlichen Einkünften andererseits und stellt keine Benachteiligung von Steuerpflichtigen dar, die auch in einem Mitgliedstaat der EU Einkünfte erzielen.

Sachverhalt: Der Revisionswerber war im Streitjahr in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sowie nach dem DBA Deutschland in Österreich ansässig und bezog österreichische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis sowie Pensionseinkünfte. Darüber hinaus bezog er deutsche Pensionseinkünfte aus einer deutschen Rentenversicherung.

Das Finanzamt berücksichtigte die deutschen Pensionseinkünfte bei der Steuerbemessung im Wege des Progressionsvorbehalts. Dagegen erhob der Rev...

Daten werden geladen...