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Umsatzsteuerschuld bei einem ausländischen Vermieter
Der Titanium, C-931/19, aus der MwStSyst-RL die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer inländischen Immobilie durch einen im Ausland ansässigen Vermieter abgeleitet. Nach Ansicht von Hötzel (Blog Handelsblatt ) ist als Folge des Urteils bei ausländischen Vermietern zwar weiterhin zunächst das Vorliegen einer inländischen festen Niederlassung zu prüfen. Ist dies aber zu verneinen, sei der Mieter im Reverse-Charge-Verfahren als Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen. Stellt der Vermieter dennoch Rechnungen mit Umsatzsteuer, steht dem Mieter ein Vorsteuerabzug aus diesen (fehlerhaften) Rechnungen nicht zu; ungeachtet der fehlerhaften Rechnung schuldet der Mieter gleichwohl die Umsatzsteuer. Weitere Folge sei, dass im Ausland ansässige Vermieter künftig die Vorsteuer grundsätzlich nicht mehr im Veranlagungsverfahren geltend machen könnten. Hötzel appelliert an die Finanzverwaltung und den Gesetzgeber, die Entscheidung des EuGH abzufedern und – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer Übergangsregelung anzuwenden.