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Sonderbetreuungszeit – Phase 7
Die Sonderbetreuungszeit ist über den Sommer 2022 ausgelaufen. Durch Änderung des AVRAG (BGBl I 2022/162, ausgegeben am ) wird sie rückwirkend ab (vorläufig) bis Ende 2022 neuerlich implementiert. Dabei handelt es sich mittlerweile bereits um die Phase 7 der Sonderbetreuungszeit.
Überblick
Die Rechtsfolgen eines positiven Tests auf COVID-19 wurden über den Sommer 2022 geändert. So wurde die Quarantäne mit August 2022 durch Verkehrsbeschränkungen abgelöst. § 7b EpiG ermächtigt den BMSGPK ua dazu, durch Verordnungen Verkehrsbeschränkungen für an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festzulegen. Dies hat auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, da Personen, die ihre Tätigkeit (verkehrsbeschränkt) ausüben dürfen, nicht betreut werden müssen. Dürfen daher zB Kinder trotz eines positiven Tests zur Schule gehen, stellt sich die Frage der Betreuung für die Eltern nicht.
Voraussetzungen
Die geltende COVID-19-VbV verbietet den Zutritt von positiv getesteten Kindern zu Kindergärten, Kinderkrippen und Krabbelstuben sowie deren Betreuung durch Tageseltern bzw Primarschulen gemäß § 3 Abs 3 SchOG. Dabei handelt es sich daher nicht lediglich um...