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Zur grundsätzlichen Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Gerichtszuständigkeit
iFamZ 2023/60
Ausschlaggebendes Kriterium für eine Übertragung der Gerichtszuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN ist das Kindeswohl. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen; im Allgemeinen wird es aber im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein, wenn für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesen Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist.
Das BG Josefstadt übertrug die Pflegschaftssache gem § 111 JN teilweise (Unterhaltsakt) an das BG Feldkirch, weil sich die Minderjährigen nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhielten. Das BG Feldkirch lehnte die Übernahme der Zuständigkeit wegen des anhängigen Obsorge- und Kontaktrechtsverfahrens ab und stellte den Akt dem BG Josefstadt zurück. Dieses stellte den Übertragungsbeschluss den Parteien zu und legte den Akt nach Rechtskraft dem OGH zur Entscheidung gem § 111 Abs 2 JN vor.
Der OGH genehmigte die Teilübertragung der Zuständigkeit zur Führung des Pflegschaftsverfahrens nicht.
1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlic...