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ASoK 9, September 2019, Seite 358

Steuerliche Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf laufende und sonstige Bezüge

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Nach Rz 1124 der LStR 2002 sind im Falle der gleichzeitigen Auszahlung eines laufenden Bezugs und eines sonstigen Bezugs, der sozialversicherungsrechtlich (mangels Wiedergewährung) dem laufenden Entgelt zuzurechnen ist (zB einmalige Prämie), bei der Lohnsteuerberechnung zuerst der sonstige Bezug (abgestellt auf die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage) und dann der laufenden Bezug abzurechnen.

S. 359Dies hat im Falle der Auszahlung einer die Höchstbeitragsgrundlage weit übersteigenden Einmalprämie dazu geführt, dass die Sozialversicherungsbeiträge in diesem Monat zur Gänze vom sonstigen Bezug abgezogen wurden und somit keine Sozialversicherungsbeiträge bei der laufenden Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden konnten.

Das BFG hat nun klargestellt, dass diese Interpretation des § 67 Abs 12 EStG rechtswidrig ist und bei den sonstigen Bezügen nicht mehr als der Gegenwert von zwei monatlichen Beiträgen von der Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt werden darf.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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