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Spezialfall: Beitragsgrundlage nach dem GSVG bei abhängiger Beschäftigung im EWR-Ausland
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs 1 GSVG nach im maßgeblichen Jahr 1997 geltender Rechtslage auf das Einkommen des drittvorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, und Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland sind für die Beitragsbemessung so zu behandeln, als ob es sich um in Österreich erzielte Einkünfte handeln würde ().
Das Erkenntnis des VwGH beschäftigt sich mit einem Sachverhalt, der sich vor mehr als 20 Jahren, nämlich im Jahr 1997, ereignet hat.
Sachverhalt
Der mittlerweile verstorbene und aufgrund seiner Gewerbeberechtigung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG Versicherte erhob Einspruch gegen den Bescheid der SVA (nunmehr SVS) aus dem Jahr 2012, mit dem unter anderem über die im Zeitraum von bis monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung abgesprochen wurde.
Der Einspruchswerber war von Juli 1994 bis Juli 1996 unselbständig und von November 1994 bis Mai 2001 selbständig in Österreich sowie von Mai 1996 bis Mai 1998 unselbständig und von Juni 1998 bis Dezember 1998 selbständig in Deutschland erwerbstätig. Der deutsche Krankenversicherungsträger (Barmer Ersatzkasse) stellte im Juli 2000 (rückwirkend) eine Bescheinigung E 101 für den Zeitrau...