AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 15c Verbot bestimmter Arten des Entgelts
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Dieses besondere Entgeltgebot für Lenker von sonstigen Fahrzeugen entspricht im Wesentlichen jenem, welches Art. 10 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 für Lenker von VO-Fahrzeugen normiert. Strukturell unterscheidet es sich aber insofern, als Art. 10 Abs. 1 das Verbot nur verfügt, „falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder zu Verstößen gegen diese Verordnung zu ermutigen.“ § 15c verbietet indessen generell und lässt solche Entgelte nur ausnahmsweise bei Nichteignung zur Sicherheitsbeeinträchtigung oder Verstößebegünstigung zu. Auch ist Nichtgefährdung und/oder Nichtermutigung zu Verstößen etwas weniger stark als die Diktion des § 15c. Trotz dieser Nuancierungen wird man § 15c mangels eigenständiger Zwecke und Sachgründe wohl im Sinne von Art. 10 Abs. 1 auszulegen haben.
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Soweit Entgelte dem Verbot des § 15c (bzw. Art. 10 Abs. 1 EG-VO) unterliegen, ist ihre Vereinbarung wohl eindeutig nichtig (ebenso Pfeil, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 2 zu § 15c), zumal für Verstöße gegen diese besonderen Entgeltverbote keine Verwaltungsstrafsanktion vorgesehen ist (dass solche Verstöße relevantes Verschulden i...