AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 11 Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Die Abweichungsermächtigungen für Schichtarbeit | 4-8 | |
1. | Zur Schichtarbeitsvoraussetzung (Abs. 1) | 4-6 | |
2. | Die Abweichungsmöglichkeiten im Einzelnen (Abs. 2) | 7, 8 |
I. Grundsätzliches
1
Die Abweichungsermächtigungen des § 11 sollen die Schichtarbeit - gemeint vernünftig - ermöglichen und sind in Abs. 2 präzisiert. Anders als die vergleichbaren Regelungen im ARG bedürfen sie besonderen Formalitäten, nämlich einer Betriebsvereinbarung, soweit ein zuständiger Betriebsrat besteht, bzw. ansonsten einer schriftlichen Einzelvereinbarung (Abs. 1).
2
Da keine echte Zulassung erforderlich und nur von einer Regelung die Rede ist, wird es sich bei dieser Betriebsvereinbarung - ähnlich wie bei gleitenden Arbeitszeiten nach § 4b AZG anerkannt - um eine letztlich auch erzwingbare Betriebsvereinbarung handeln.
3
Nur das konkrete Zutreffen der Voraussetzungen der Abweichungsermächtigungen macht auch die möglichen Abweichungen erlaubt, was vor allem Arbeitgeber angesichts der Verwaltungsstrafbarkeit von Übertretungen der § 9 und 10 zu beachten haben. Ohne Erlaubtheit der Abweichungen wären ja die Regeln der § 9 und 10 in vollem Umfang einzuhalten.
II. Die A...