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Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante des Kindes
iFamZ 2023/56
Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen.
Die Vorinstanzen haben vorläufig der Mutter und der Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge für das Kind entzogen und sie der Tante übertragen.
Die Mutter beantragt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Übertragung der alleinigen Obsorge an sie; sie macht allerdings keine erheblichen Rechtsfragen geltend. Der OGH wies ihren Revisionsrekurs daher zurück.
1.1. Gem § 181 Abs 1 ABGB hat dann, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Gem § 182 ABGB darf das Gericht durch eine Verfügung nach § 181 ABGB die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Gem § 204 ABGB hat das Gericht, soweit weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder...