Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lektor als freier Dienstnehmer
Ein versehentlich als Dienstvertrag bezeichneter freier Dienstvertrag führt nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis umgedeutet und nicht vom tatsächlich Gelebten ausgegangen wird. Arbeitsrechtliche Normen, die den sozial Schwächeren schützen sollen, wie das Verbot von Kettendienstverträgen, sind auf den freien Dienstvertrag nicht analog anwendbar ().
Sachverhalt
Der Kläger unterlag bei seiner Tätigkeit als Lektor weder Weisungen noch Kontrollen. Er war nur sehr lose in die Organisation des Universitätsbetriebs eingebunden. Die abgehaltene Lehrveranstaltung, die der Begleitung einer Vorlesung diente, war zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt worden. Die Gestaltung war – abgesehen vom durch die Vorlesung vorgegebenen Thema – ihm überlassen. Bei einer Verhinderung konnte er sich vertreten lassen oder den Termin nachholen oder entfallen lassen.
Keine Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf freie Dienstverträge
Erst- und Berufungsgericht kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein freier Dienstvertrag vorlag. Der Kläger bezweifelte auch nicht, dass bei Würdigung der gesamten Merkmale kein Dienstverhältnis vorlag. Er meinte aber, dass in...