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Obsorgeentscheidung als zukunftsgerichtete Rechtsgestaltung
iFamZ 2023/55
Im Rahmen der Obsorgeentscheidung ist die derzeitige Lebenssituation der Eltern und des Kindes zu berücksichtigen, wobei es auf eine Gesamtschau der für die Obsorgeentscheidung maßgebenden Umstände ankommt.
1. Auch im Obsorgeverfahren gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bildet, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037 [T4]; RS0030748 [T18]). Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung angeblicher erstinstanzlicher Verfahrensmängel sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Vater deren Erheblichkeit nicht darlegt (vgl RIS-Justiz RS0043027 [T13]). (…)
3. (…) Der Hinweis des Vaters auf den mittlerweile gegen die Mutter erhobenen Strafantrag wegen des Verdachts der Verleumdung des Vaters (iZm einem Vergewaltigungsvorwurf) bestätigt das S. 82 konfliktgeladene Verhältnis der Eltern untereinander, betrifft aber nicht unmittelbar die Erziehungsfähigkeit der Mutter.
4. In rechtlicher Hinsicht bezeichnet der Vater die Frage als erheblich, ob für die Beurteilung der Obsorgefrage nur das aktuelle Verhalten d...