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Vorhersehbarkeit der Ruhepause bei Schichtarbeit
Wenn der Produktionsablauf im Schichtbetrieb ermöglicht, dass die Mitarbeiter abschätzen können, wann die Möglichkeit besteht, Pausen zu halten, ist dies für die gebotene Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Pausen als ausreichend anzusehen ().
Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten (§ 11 Abs 1 AZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit (§ 2 Abs 1 Z 1 AZG). Eine Pause im Sinne der arbeitszeitrechtlichen Regelungen liegt nur dann vor, wenn klar ist, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Pausenzeit keinen Arbeitseinsatz erbringen muss und somit eine im Voraus geplante Erholungsmöglichkeit eingeräumt wird (). Die Pause muss spätestens zu ihrem Beginn umfangmäßig festgelegt sein (; , 8 ObA 26/16f). Das Warten auf den jederzeit möglichen Wiederbeginn der Arbeit ist keine Pause, sondern Arbeitsbereitschaft ().
Die Pause muss von ihrer zeitlichen Lage her für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Sie muss echte Freizeit sein. Der Arbeitnehmer muss also über diese...