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ASoK 9, September 2019, Seite 357

Home-Office als Betriebsstätte

EAS 3415 vom .

Im Rahmen der angeführten Anfragebeantwortung nimmt das BMF ausführlich dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Home-Office zu Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgeberunternehmens führt (siehe dazu bereits die Praxis-News vom Dezember 2017, ASoK 2017, 475). Demnach ist zwischen innerstaatlichem und DBA-Recht zu unterscheiden:

  • Aus DBA-Sicht kann man nur dann von einer Betriebsstätte ausgehen, wenn der Arbeitnehmer das Home-Office dauerhaft (und nicht nur gelegentlich) nutzt und dem Arbeitgeber dadurch eine faktische Verfügungsmacht verschafft. Dafür spricht es, wenn die Nutzung des Home-Office im Arbeitgeberinteresse liegt, weil er dem Arbeitnehmer keinen eigenständigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen solchen erfordert, und er dementsprechend auch die Aufwendungen für die berufliche Nutzung des Wohnsitzes trägt. Aber selbst wenn die angeführten Kriterien für das Vorliegen einer dem Arbeitgeber zurechenbaren festen Einrichtung sprechen, ist zu prüfen, ob dieser im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht der Charakter einer untergeordneten Einrichtung, in der bloße Hilfstätigk...

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