AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 27 Strafbestimmungen
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Strafbarkeit nur des Arbeitgebers | 4-16 | |
1. | Wer gilt als Arbeitgeber? | 4-6 | |
2. | Verantwortliche Beauftragung anderer? | 7-16 | |
III. | Zur „Doppelkumulation“ der Strafen | 17-23 | |
IV. | Zur Bedeutung der Strafrahmen | 24-27 | |
V. | Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem? | 28 | |
VI. | Territorialitätsprinzip | 29 | |
VII. | Behörden, Verjährung | 30 |
I. Grundsätzliches
1
§ 27 ist ungleich weniger detailliert als die Vergleichsnorm des § 28 AZG, welche die Straftatbestände in sieben Absätzen mit 36 Ziffern und weiteren Auffächerungen präzisiert und diese Präzisierungen auch noch durch besondere Verben zum Ausdruck bringt. § 27 begnügt sich grundsätzlich mit vier Absätzen, in denen nur bestimmte Paragraphen des ARG - und nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze - bzw. Artikel der EG-VO Nr. 651/2006 und die EU-OPS angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber mit bestimmten Strafrahmen bedroht ist. Ergänzt werden diese Absätze 1 bis 2a durch einen Abs. 2b für den Fall wiederholter Bestrafung wegen Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit, wenn die gewährte nicht einmal 24 Stunden betragen hat.
2
Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände erfordert zu...