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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 27 Strafbestimmungen

Übersicht


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Rz
I.
Grundsätzliches
1-3
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers
4-16
1.
Wer gilt als Arbeitgeber?
4-6
2.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
7-16
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
17-23
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
24-27
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
28
VI.
Territorialitätsprinzip
29
VII.
Behörden, Verjährung
30

I. Grundsätzliches

1

§ 27 ist ungleich weniger detailliert als die Vergleichsnorm des § 28 AZG, welche die Straftatbestände in sieben Absätzen mit 36 Ziffern und weiteren Auffächerungen präzisiert und diese Präzisierungen auch noch durch besondere Verben zum Ausdruck bringt. § 27 begnügt sich grundsätzlich mit vier Absätzen, in denen nur bestimmte Paragraphen des ARG - und nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze - bzw. Artikel der EG-VO Nr. 651/2006 und die EU-OPS angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber mit bestimmten Strafrahmen bedroht ist. Ergänzt werden diese Absätze 1 bis 2a durch einen Abs. 2b für den Fall wiederholter Bestrafung wegen Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit, wenn die gewährte nicht einmal 24 Stunden betragen hat.

2

Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände erfordert zu...

AZG | Arbeitszeitgesetz

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