AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 24 Aushang der Ruhezeitenregelung
1
Im Gegensatz zu den Arbeitszeitaushängen nach § 25 AZG sind Aushänge über die wöchentlichen Ruhezeiten, um die es im § 24 geht, noch mit Verwaltungsstrafen sanktioniert, wie die Aufzählung der strafbaren Bestimmungen in § 27 Abs. 1 zeigt. Diesbezügliche Fehler können daher verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2
Diese Bestimmung bestätigt das grundsätzliche Planungsgebot des Arbeitgebers auch in Bezug auf die wöchentliche Ruhezeiteinteilung. Eigentlich ist diese Information schon in der Aushangpflicht des § 25 AZG über die Arbeitszeiteinteilung enthalten und daher parallel - aber mit hinsichtlich der Strafbarkeit offenbar unterschiedlichen Rechtsfolgen - normiert. Eigentlich ergibt sich die Normalfalllage der wöchentlichen Ruhezeit indirekt und ohne besonderen Anführungsbedarf aus dem Freiraum, der sich aus der Arbeitszeiteinteilung erkennen lässt, bei gleitender Arbeitszeit aus dem Freiraum, der außerhalb des Gleitzeitrahmens verbleibt. Da bei Bestehen eines Betriebsrats die gleitende Arbeitszeit nach § 4b Abs. 2 AZG einer Betriebsvereinbarung bedarf, die für sich nach § 30 ArbVG aushang- bzw. auflagepflichtig ist, und bei Fehlen eines Betriebsrats ohnedies einer schriftlich...