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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 14 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

Schrank

Übersicht


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Rz
I.
Grundsätzliches zu Zweck und Voraussetzungen
1, 2
II.
Zur Umsetzung
3, 4

I. Grundsätzliches zu Zweck und Voraussetzungen

1

Diese Bestimmung ermöglicht für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe (gemeint wohl primär Betriebsarten) verordnungsmäßige und damit generelle Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe. Voraussetzung sind öffentliches Interesse - also Interessen der Allgemeinheit - und (kumulativ) besonders schwerwiegende Umstände, welche Arbeiten auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe erfordern, die durch bestehende Ausnahmen nicht abgedeckt wären. Was besonders schwerwiegende Umstände sind, ist eine relativ offene Wertungsfrage, für die vor allem die Umschreibung der außergewöhnlichen Fälle in § 11 Abs. 1 Anhaltspunkte liefert, ohne dass die Umstände auf diese beschränkt sein müssten.

2

Zu denken ist vor allem an Katastrophenfälle, die Sicherungs-, Räumungs- oder Wiederherstellungsarbeiten erfordern, die von § 11 Abs. 1 nicht mehr abgedeckt wären, weil sie inhaltlich und/oder zeitlich über die vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten i.S.d. § 11 Abs. 1 hinausgehen. Erfasst werden zwar insbesondere ...

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