AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 14 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
Übersicht
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Rz | ||
I. | Grundsätzliches zu Zweck und Voraussetzungen | 1, 2 |
II. | Zur Umsetzung | 3, 4 |
I. Grundsätzliches zu Zweck und Voraussetzungen
1
Diese Bestimmung ermöglicht für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe (gemeint wohl primär Betriebsarten) verordnungsmäßige und damit generelle Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe. Voraussetzung sind öffentliches Interesse - also Interessen der Allgemeinheit - und (kumulativ) besonders schwerwiegende Umstände, welche Arbeiten auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe erfordern, die durch bestehende Ausnahmen nicht abgedeckt wären. Was besonders schwerwiegende Umstände sind, ist eine relativ offene Wertungsfrage, für die vor allem die Umschreibung der außergewöhnlichen Fälle in § 11 Abs. 1 Anhaltspunkte liefert, ohne dass die Umstände auf diese beschränkt sein müssten.
2
Zu denken ist vor allem an Katastrophenfälle, die Sicherungs-, Räumungs- oder Wiederherstellungsarbeiten erfordern, die von § 11 Abs. 1 nicht mehr abgedeckt wären, weil sie inhaltlich und/oder zeitlich über die vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten i.S.d. § 11 Abs. 1 hinausgehen. Erfasst werden zwar insbesondere ...