Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 6, Juni 2020, Seite 11

Änderung der Sachbezugswerteverordnung aufgrund der COVID-19-Krise

Michael Seebacher

Verzögerungen infolge der COVID-19-Krise ziehen in vielen Bereichen ungeplante Folgen nach sich, so auch hinsichtlich der Ermittlung des PKW-Sachbezugs beim Übergang von der Bewertung nach NEFZ-Wert auf den WLTP-Wert. Diesbezüglich hat die Finanzverwaltung eine Übergangsbestimmung geschaffen.

Umstellung vom NEFZ-Wert auf den WLTP-Wert

Für Kraftfahrzeuge, die

  • nach dem erstmalig zugelassen werden und

  • für die im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 der WLTP-Wert bzw WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist,

  • der nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer beträgt,

ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 € monatlich, anzusetzen. Ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen höher als 141 Gramm pro Kilometer, ist ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 € monatlich, anzusetzen.

Mit BGBl II 2020/221, ausgegeben am , wurde nunmehr in der Sachbezugswerteverordnung eine Übergangsregelung (§ 8 Abs 8 Z 2a) im Hinblick auf die Be...

Daten werden geladen...