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VwGH zu Cum-Ex: Die Bestimmung des § 241a BAO ist auf Rückerstattungsanträge aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar
Wird eine Quellensteuerrückerstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer begehrt, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. Da eine Rückzahlung sodann nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist, kann eine Rückforderung nicht nach § 241a BAO geltend gemacht werden.
Sachverhalt: Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine in Großbritannien ansässige, das Bankgeschäft betreibende Gesellschaft. Im Jahr 2011 erwarb sie Anteile an österreichischen, börsenotierten Aktiengesellschaften und brachte im Jahr 2012 auf Basis des DBA Großbritannien, BGBl 1970/390 idgF, Anträge auf Rückzahlung der das Abkommensausmaß übersteigenden Quellensteuer ein. Diese Anträge wurden vom Finanzamt durch Überweisung des beantragten Erstattungsbetrags im gleichen Jahr erledigt, ohne dass dazu ein Bescheid erlassen wurde. Eine im Jahr 2017 bei der mitbeteiligten Partei initiierte Außenprüfung wurde abgebrochen, da die mitbeteiligte Partei in Österreich keiner gesetzlich geregelten Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht unterliegt. Schließlich wurde die mitbeteiligte Partei per Bescheid im Jahr 2019 aufgefordert, die bereits im Jahr 2012 erstatteten Beträge an Kapitalertragsteuer auf Basis des im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 202...