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Werbegeschenke als umsatzsteuerrechtliche Nebenleistungen
Der Deco Proteste – Editores, C-505/22, entschieden, dass Abo-Prämien (Werbegeschenke) als Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung eines Zeitschriften-Abonnements qualifiziert werden können. Die Abo-Prämien sind keine unentgeltlichen Gegenstände gemäß Art 16 Abs 1 MwStSyst-RL. Barth (Kluwer Taxblog ) weist darauf hin, dass nach Ansicht des EuGH die Gewährung von Prämien, um neue Abonnements abzuschließen, ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie des Klägers war. Es weise auf einen klaren Zusammenhang zwischen der Prämienvergabe und den Abos hin, dass solche signifikant häufiger abgeschlossen werden, wenn sie mit Prämien verknüpft sind. Zudem ermöglichen es Prämien wie Tablets und Smartphones Kunden, die Hauptdienstleistung durch den Zugang zur digitalen Version der Zeitschriften einfacher in Anspruch zu nehmen. Eine Prämie mit einem Warenwert von weniger als 50 Euro sei jedenfalls als Nebenleistung zur Hauptleistung zu qualifizieren. Die Grundsätze dieses Urteils können auch auf ähnliche Fälle mit ermäßigtem Steuersatz übertragen werden.