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EuGH: Unterschiedliche Steuersätze auf Milchgetränke
In seinem Urteil vom , YD, C-146/22, hatte sich der EuGH mit Fragen iZm der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Lebensmittel zu befassen. Diese Fragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen YD und der polnischen Steuerbehörde über den Mehrwertsteuersatz, den YD auf die in ihren Gastronomielokalen erzielten Umsätze aus dem Verkauf von Schokoladenmilchgetränken anzuwenden hat.
S. 653 Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: YD, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, betreibt eine Kaffeehauskette in Wrocław (Polen), über die sie ein Getränk mit der Bezeichnung „Classic Hot Chocolate“ vertreibt, bei dem es sich um eine heiße Schokolade, zubereitet auf der Basis von Milch und Schokoladensauce, handelt. YD ersuchte die Steuerbehörde um verbindliche Auskunft über den auf dieses Getränk anwendbaren Mehrwertsteuersatz. Mit Bescheid vom stellte diese Behörde fest, dass sowohl der Verkauf des Getränks zum Mitnehmen als auch sein Verkauf an Ort und Stelle als eine Lieferung von Gegenständen anzusehen seien, die mit Nebendienstleistungen einhergehe, nämlich der Zubereitung und Abgabe des Getränks an den Kunden zum sofortigen Verzehr. Sie schloss daraus, dass diese Leis...