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BFG: Keine Akteneinsicht im zwischenstaatlichen Amtshilfeverfahren
Bei einem auf Art 54 VO (EU) 904/2010 gestützten Amtshilfeverfahren handelt es sich nicht um ein Abgabenverfahren iSd § 90 Abs 1 BAO, sondern um ein Verfahren, das lediglich die Sphären der beteiligten Behörden betrifft. Daraus ergibt sich, dass das zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren schon insofern einer Akteneinsicht nicht zugänglich ist.
Sachverhalt: Im Jahr 2012 fand zwischen den Behörden Österreichs und Bulgariens ein Informationsaustausch gemäß Art 55 VO (EU) 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung im Bereich der Mehrwertsteuer zum Zweck der korrekten Steuerfestsetzung im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung statt. Die beschwerdeführende Gesellschaft, ein in Bulgarien ansässiges Unternehmen, unterhielt Vertragsbeziehungen zu einer in Österreich ansässigen Gesellschaft (B-GmbH) und brachte im Juli 2021 einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 90 Abs 1 BAO bei der belangten Behörde ein, um dadurch Kenntnis des Inhalts des Informationsaustausches zwischen den Behörden Österreichs und Bulgariens zu erlangen. Denn in Bulgarien werde gegenwärtig ein Amtshaftungsverfahren zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die bulgarischen Finanzbehörden geführ...