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EuGH zum umsatzsteuerrechtlichen Aufteilungsgebot bei Leistungen
Parolini (H&I 8/2023) berichtet, dass der EuGH mit seinem Urteil vom , C-516/31, aufgrund von Vorlagefragen des BFH erneut Bedenken zum umsatzsteuerrechtlichen Aufteilungsgebot bei Leistungen geäußert habe. Der EuGH habe ausgesprochen, dass der Ausschluss der Steuerbefreiung für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen („auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen“ nach Art 135 Abs 2 Satz 1 lit c MwStSyst-RL) keine Anwendung findet, wenn diese bloß als Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermietung eines Gebäudes anzusehen sei und es sich insgesamt um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung handelt. Das sei der Fall, wenn die Nebenleistung dazu dient, die Hauptleistung zu ergänzen, abzurunden und sie unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Ausführungen des EuGH könne abgeleitet werden, dass die umsatzsteuerliche Aufteilung von Leistungen ein bloßer Kunstgriff sei, um den ermäßigten Umsatzsteuersatz so weit wie möglich einzudämmen.