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PV-Info 6, Juni 2020, Seite 10

Update zur steuerrechtlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

Michael Seebacher

Am wurde ein Initiativantrag (528/A BlgNR 27. GP) an das Parlament übermittelt, mit dem die Bestimmungen des § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) zur Kurzarbeit geändert werden sollen. Der durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales mittels Abänderungsantrags geänderte Gesetzesvorschlag wurde in der 34. Sitzung vom mit Beschluss des Nationalrats angenommen.

Sozialversicherungsbeiträge für den Differenzbetrag

§ 37b Abs 5 AMSG wird nunmehr folgendermaßen geändert werden: „Während des Bezugs der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. § 12 Abs 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl 129/1957, bleibt davon unberührt.“

Die Bestimmung, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge sowie die sonstigen auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöh...

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