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(Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding
Das österreichische BMF hat sich in der EAS 3445 vom mit der Frage beschäftigt, ob eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG, die ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich ausübt, in Österreich eine Betriebsstätte der AG gemäß Art 5 Abs 1 DBA Deutschland begründet. Das BMF betont die Relevanz der „faktischen Verfügungsmacht“ und verneint eine solche, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung (hier: in Deutschland) zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wird. Mayr (BB 33-34/2023) weist allerdings darauf hin, dass für das BMF viele Fragen in diesem Zusammenhang international ungeklärt seien (etwa bei Führungskräften) und vor allem die deutsche Bundesregierung ein „erhöhtes Risiko für die Annahme einer Betriebsstätte“ sehe (BT-Drs 20/3006, Antwort 17).