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EuGH: Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist kein Bestandteil des Einkaufspreises im Rahmen der Differenzbesteuerung
In seinem Urteil vom , Mensing II, C-180/22, hatte sich der EuGH mit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Hamm (Deutschland) und Herrn Mensing, einem Kunsthändler, wegen der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in Fällen, in denen die Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen zur Anwendung kommt, die durch den Betroffenen zuvor im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen erworben worden sind.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Herr Mensing ist ein in Deutschland ansässiger Kunsthändler, der in mehreren deutschen Städten Kunstgalerien betreibt. Im Jahr 2014 wurden ihm Kunstgegenstände von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Urhebern geliefert. Diese Lieferungen wurden im Ansässigkeitsstaat der Künstler als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Herr Mensing versteuerte sie als innergemeinschaftliche Erwerbe. Herr Mensing beantragte beim Finanzamt Hamm die Anwendung der Differenzbesteuerung auf diese Lieferungen. Da nach § 25a Abs 7 Nr 1 Buchst a dUStG die Differenz...