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Ruhebezüge von selbständigen Ärzten
(BMF) – Bezieht ein Arzt, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, Pensionen aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung (einerseits aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Ärztekammer), die innerstaatlich § 25 Abs 1 Z 3 lit a bzw lit b EStG unterliegen, so ist nach der Art der früheren Beschäftigung zu unterscheiden. Soweit die Pensionen und Bezüge für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, ist Art 18 DBA Griechenland anwendbar, wonach das ausschließliche Besteuerungsrecht (OECD-MA-konform) dem Ansässigkeitsstaat zukommt.
Soweit es sich hingegen um Pensionen und Bezüge handelt, die für eine frühere selbständige Tätigkeit gezahlt werden, kann Art 18 DBA Griechenland nicht anwendbar sein. Das DBA Griechenland beinhaltet darüber hinaus weder eine explizite Regelung zur Einordnung von Ruhebezügen aus einer früheren selbständigen Arbeit noch eine solche für Sozialversicherungspensionen und ist somit OECD-MA-konform. Dementsprechend sind Pensionen und Bezüge, die auf Pflichtversicherungsbeiträgen im Rahmen der 1. Säule der Altersvorsorge beruhen, unter Art 21 DBA Griechenland zu subsumieren (vgl Tz 26 OECD-MK zu Art 18 OECD-MA; siehe da...