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SWI 8, August 2023, Seite 459

Betriebspension nach dem DBA Belgien – Niederlande ausschließlich im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig

Keine „spätere Übung“ in Abweichung einer vereinbarten Auslegung anlässlich des Vertragsabschlusses.

Sachverhalt: Ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger erhielt eine Betriebspension („business pension“) aus den Niederlanden.

Im Jahr 2009 erklärte er, die Pension wäre in den Niederlanden nicht steuerbar, und in den Streitjahren reichte er dort keine Steuererklärungen mehr ein. In den Streitjahren überstieg die Pension den Betrag von 25.000 Euro, nur 57/280 wurden mit dem progressiven Steuersatz besteuert, der Restbetrag wurde als Rente mit 3 % des Pensionskapitals steuerlich erfasst und einem Steuersatz von 30 % unterworfen.

Nach Auffassung des Steuerpflichtigen stehe den Niederlanden nur insoweit ein Besteuerungsrecht zu, als die Pension, welche in Belgien steuerfrei sei, den Betrag von 25.000 Euro übersteige.

Im Gegensatz dazu erachtete die niederländische Steuerverwaltung die Pension ohne Betragsgrenze auch als in den Niederlanden steuerpflichtig. Art 18 Abs 2 lit b DBA Belgien – Niederlande beinhalte ein Quellenbesteuerungsrecht für Betriebspensionen, sofern im Ansässigkeitsstaat keine Besteuerung mit einem Steuersatz, der generell für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Anwendung gelangt, erfolgt...

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