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EuGH: Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch dann anwendbar, wenn Beherbergungsdienstleistungen ohne zusätzliche Leistungen weiterverkauft werden
In seinem Urteil vom , C. sp. Z o.o., C-108/22, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art 306 MwStSyst-RL auch dann anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger Beherbergungsdienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einkauft und diese ohne zusätzliche Leistungen an andere Gewerbetreibende verkauft. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
C. sp. Z o.o. (kurz: C.), eine Gesellschaft polnischen Rechts, die mehrwertsteuerpflichtig ist, übt als „Konsolidierer von Hoteldienstleistungen“ eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit bietet sie ihren Kunden, dh eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Personen, die Möglichkeit an, Beherbergungsdienstleistungen in Hotels und anderen Einrichtungen mit ähnlicher Funktion, die in Polen und im Ausland gelegen sind, zu reservieren. Da C. über keine eigenen Beherbergungseinrichtungen verfügt, kauft sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung diese Beherbergungsdienstleistungen bei anderen der Mehrwertsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen und verkauft sie anschließend an ihre Kunden. Entsprechend den Bedürfnissen und Erwartungen der Kunden liefer...