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SWI 7, Juli 2023, Seite 398

BFG: Keine Anrechnung einer abkommenswidrig erhobenen japanischer Quellensteuer, die den Steuerpflichtigen selbst nicht belastet

Die Anrechnung einer japanischen Quellensteuer setzt voraus, dass der inländische Abgabepflichtige tatsächlich mit dieser belastet wurde und die Besteuerung in Japan nach dem DBA auch zulässig ist.

Sachverhalt: Die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige und ansässige Beschwerdeführerin erbrachte in den Streitjahren 2016 bis 2018 technische Leistungen für einen japanischen Kunden. Dafür wurden österreichische Mitarbeiter nach Japan entsandt, die vor Ort in den Anlagen des Kunden die vereinbarten Leistungen erbrachten.

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem japanischen Kunden war vertraglich vereinbart, dass die vereinbarte Vergütung netto zu begleichen sei, zusätzlich anfallende Umsatz- bzw Einkommensteuern sind vom „Rechnungsempfänger“, somit also vom japanischen Kunden, zu tragen. Kurz nach Begleichung der Rechnung leistete der Leistungsempfänger eine 10%ige Abzugsteuer „für Lizenzgebühren“ an die japanische Steuerverwaltung, wobei die Beschwerdeführerin diesen Betrag dem Leistungsempfänger nicht erstattete.

In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 bis 2018 die Anrechnung japanischer Abzugsteuer auf Lizenzeinkünfte. Das Finanzamt wies mit der Begründung a...

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