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BFG zur Lösung von internationalen Zurechnungskonflikten
Internationale Zurechnungskonflikte sind durch den Methodenartikel des jeweils anwendbaren DBA zu lösen, indem Österreich als Ansässigkeitsstaat die ausländische Steuer auf die die gleichen Einkünfte treffende österreichische Einkommensteuer verpflichtend anrechnet.
Das soeben Ausgeführte muss auch dann gelten, wenn im DBA-Partnerstaat der auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise fußenden österreichischen Einkünftezurechnung nicht gefolgt wird.
Sachverhalt: Der in Österreich ansässige, im IT-Dienstleistungssektor tätige Beschwerdeführer (Bf) betrieb als Alleineigentümer in Österreich eine GmbH, die 100 % der Anteile einer schweizerischen GmbH hielt, bei welcher der Bf als Geschäftsführer eingetragen war. Die Projekttätigkeit in der Schweiz wickelte der Bf über die Schweizer GmbH ab, dh, die GmbH fungierte als Vertragspartner für die IT-Projekte und bezahlte dem Bf ein Geschäftsführergehalt. Die Zwischenschaltung der schweizerischen GmbH sei einerseits aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten und andererseits zur sozialen Absicherung und zur Zahlung eines laufenden Gehalts des Bf erfolgt.
Im Zuge einer den Zeitraum 2014 bis 2016 betreffenden Außenprüfung wurden die über die schweizeri...