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EuGH: Autos zur Verschrottung fallen nicht unter die Differenzbesteuerung
Im Urteil vom , IT, C‑365/22, befasste sich der EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Kassationshofs iZm einem Rechtsstreit zwischen IT und dem belgischen Staat über die Weigerung der belgischen Steuerverwaltung, die Regelung über die Differenzbesteuerung auf bestimmte, von IT getätigte Verkäufe von Fahrzeugen anzuwenden. IT ist für eine im Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen und Autowracks bestehende gewerbliche Tätigkeit zu Mehrwertsteuerzwecken erfasst. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwirbt er insbesondere Fahrzeuge mit Totalschaden von Versicherungsunternehmen und verkauft sie als Autowracks oder „zum Ausschlachten“ an Dritte weiter. IT wurde einer Prüfung durch die Steuerbehörden unterzogen, die aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften über den Vorsteuerabzug und die Differenzbesteuerung zu einem Berichtigungsbescheid führte. Auf der Grundlage der nationalen Bestimmungen, mit denen die Art 311 und 313 MwStSyst-RL umgesetzt werden, entschied die Steuerverwaltung, Rechnungen, die den Ausdruck „Zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge“ enthielten, bzw Rechnungen, die Autowracks betrafen, von der Differenzbesteuerung auszuschließen.
S. 394 IT erhob gegen diese Entscheidung ...