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Besteuerung von Stock Options bei einem Ansässigkeitswechsel
Das FG Karlsruhe hat mit Urteil vom , 6 K 488/17, unter Hinweis auf BFH , I R 100/98, ausgesprochen, dass für die Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Stock Options nicht auf die Ansässigkeit im Jahr des Zuflusses, sondern auf die Ansässigkeit im Zeitraum zwischen der Optionsgewährung und deren erstmaligen Ausübbarkeit („Erdienungszeitraum“) abzustellen sei. Nach dem im konkreten Fall anwendbaren Art 15 DBA Deutschland – USA (ident zu Art 15 OECD-MA) stehe daher Deutschland nur der Progressionsvorbehalt zu, wenn der Kläger zwar bei Ausübung in Deutschland, im Erdienungszeitraum aber nur in den USA ansässig war. Der BFH ist demgegenüber mit Urteil vom , I R 11/20, zum Ergebnis gekommen, dass der Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend sei. Preising/Pavlovits (DB 2023, 796 ff) und Hick (ISR 2023, 134 ff) analysieren diese Argumentation des BFH.