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Entfall der Wegzugsbesteuerung bei bloß vorübergehender Abwesenheit
§ 6 Abs 3 dAStG sieht einen rückwirkenden Entfall der Wegzugsbesteuerung vor, wenn der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht und der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder eine unbeschränkte inländische Steuerpflicht in Deutschland begründet. Diese Ausgangsfrist kann auf Antrag des Steuerpflichtigen um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht. Lipp (https://der-betrieb.de/meldungen/entfall-der-wegzugsbesteuerung-bei-lediglich-voruebergehender-abwesenheit/) führt aus, dass in Deutschland seit jeher umstritten sei, ob der Entfall der Wegzugsteuer auch dann ein subjektives Element in Form einer Rückkehrabsicht verlange, wenn die Rückkehr innerhalb der Ausgangsfrist erfolgt; so argumentiere insbesondere die deutsche Finanzverwaltung, dass der Steuerpflichtige eine von Anfang an bestehende Rückkehrabsicht glaubhaft machen müsse. In einem aktuellen Urteil vom , I R 55/19, schloss sich der BFH der gegenteiligen Ansicht an und entschied auch entgegen der Vorinstanz (FG Münster , 1 K 3448/17 E).