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SWI 6, Juni 2023, Seite 328

EuGH: Qualifikation der Umsätze aus dem Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge als Lieferung

In seinem Urteil vom , P. w W., C-282/22, hatte sich der EuGH mit der Einstufung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Direktor der nationalen Steuerinformationsbehörde, Polen) (im Folgenden: Steuerbehörde) und P. w W. wegen eines Antrags auf Aufhebung eines Steuervorbescheids vom (im Folgenden: Steuervorbescheid).

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: P. w W. beabsichtigt, eine Tätigkeit auszuüben, die in der Errichtung und dem Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge besteht. Diese Ladestationen würden mit sogenannten Multistandard-Ladegeräten ausgestattet, die sowohl über Schnellladeanschlüsse mit Gleichstrom als auch über Langsamladeanschlüsse mit Wechselstrom verfügten. Die normale Ladezeit eines Elektrofahrzeugs auf 80 % der Batteriekapazität mittels Schnellladeanschlüssen werde etwa 20 bis 30 Minuten betragen. Die Ladezeit eines Fahrzeugs mittels Langsamladeanschlüssen werde etwa vier bis sechs Stunden betragen.

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