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Entfernung des Adelsprädikats „von“ durch die Behörden verletzt das Recht auf Privat- und Familienleben
iFamZ 2023/47
Art 8 EMRK; § 2 AdelsaufhebungsG 1919 samt § 2 Z 1 Vollzugsanweisung, StGBl 1919/237
EGMR , Künsberg Sarre gg Österreich, Bsw 19475/20 ua
Die Beschwerdeführer M., M., N. und T.M. Künsberg Sarre sind miteinander verwandt (zwei Brüder und die Ehefrau sowie ein Kind eines von ihnen), österreichische Staatsbürger und 1975, 1969, 2001 und 1969 geboren. Sie leben in P. bzw in F., Deutschland.
Der Fall behandelt die Entfernung des Adelsprädikats „von“ im Familiennamen, das lange Zeit akzeptiert worden war. 2017/2018 wurde der Antrag eines Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Personalausweises mit dem Prädikat „von“ abgelehnt.
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Art 8 EMRK und behaupteten eine Verletzung ihres Rechts auf ihren Namen. Nach Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK liege zudem eine Diskriminierung vor, weil Prädikate wie „van“, „de“ und „von der“ erlaubt seien.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft betont der EGMR die (sehr) langen Zeiträume, während derer die Beschwerdeführer ihren ursprünglichen Familiennamen führen konnten, nämlich 43, 18, 16 und 49 Jahre. Die Beschwerdeführer hätten sich zweifellos persönlich mit diesem Familiennamen, den si...