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iFamZ 2, April 2023, Seite 72

Hat der juristische Begriff „anpassungsfähiges Alter“ eine entwicklungswissenschaftliche Grundlage?

ÖGKJP

In der Rsp zum Asyl- und Fremdenrecht wird der Begriff „anpassungsfähiges Alter“ (bzw „adaptable age“) regelmäßig verwendet. Als Beispiel sei auf das Erkenntnis des Ra 2015/22/0026, verwiesen. Die einschlägige Spruchpraxis lässt sich auf das Urteil des EGMR vom , Sarumi gg Großbritannien, Bsw 43279/98, zurückführen. Die Kindeswohlkommission hat in ihrem Abschlussbericht vom zu dieser Rechtspraxis Stellung genommen. Die Annahme, dass bestimmte psychische Eigenschaften und Kompetenzen in einer bestimmten Entwicklungs- bzw Altersperiode gegeben sind oder nicht, kann nicht durch juristische Normensetzung begründet werden, sondern bedarf der Verifizierung durch Erkenntnisse aus dem Bereich der Entwicklungswissenschaften. Basierend auf diesem Hintergrund hat die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (ÖGKJP) eine fachliche Stellungnahme verfasst, die in der Folge wiedergegeben wird.

Stellungnahme der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie betreffend den Begriff „Adaptable Age / Anpassungsfähiges Alter“

In der Rechtsprechung zur zwangsweisen Rückführung...

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