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Zum Wohl! Von Kindern und Erwachsenen
Die Abrissbirne des VfGH knallt gegen das Gebälk des „§ 178 ABGB“-Hauses. So stellt Robert Fucik in seinem treffenden Cartoon das Erkenntnis des , kurz und bündig dar. § 178 ABGB regelt die Obsorge bei (dauerhafter) „Verhinderung“ eines Elternteils. In erster Linie kommt die Obsorge dann dem anderen Elternteil allein zu. Sind beide Elternteile oder der allein obsorgeberechtigte Elternteil „verhindert“, hat das Gericht „unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob […] und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist“. Der Wortlaut des § 178 Abs 1 Satz 2 ABGB legt keine Rangordnung fest. Die Pflegeeltern wurden den Großeltern mit dem KindRÄG 2001 gleichgestellt. Unter den Begriff der Pflegeeltern können auch Stiefelternteile und Lebensgefährten des allein mit der Obsorge betrauten leiblichen Elternteils fallen. Maßgeblich für die Entscheidung bleibt in allen Fällen das Kindeswohl im Einzelfall. Letztlich wird es darauf ankommen, zu welchem bzw welchen Beteiligten das Kind die engere soziale und emotionale Nahebeziehung hat.
Der OGH hatte am zu 2 Ob 42/22y (iFamZ 2022/217, 292 [zust Beck]) ua den Antrag gestellt, die ...