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Jahressechstel-Optimierung durch Auszahlung von laufenden Prämien
Sonstige Bezüge sind nur unter der doppelten Bedingung gegeben, dass sie sich sowohl durch Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge können nicht allein „aufgrund des Rechtstitels“ vorliegen ().
Sachverhalt
Angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH erhielten jeden Monat ein „laufendes Gehalt“ in gleichbleibender Höhe, in den Monaten Jänner bis Juni zusätzlich ein jährlich variables Entgelt als „laufende Prämie“ und einen Urlaubszuschuss im April sowie eine Weihnachtsremuneration im Juni als sonstige Bezüge ausbezahlt.
Der GPLA-Prüfer erachtete die Kumulierung der laufenden Prämien und das Vorziehen der sonstigen Bezüge in die erste Jahreshälfte als missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 22 BAO und berechnete die Lohnsteuer neu – unter Zugrundelegung eines Zuflusszeitpunktes des Urlaubszuschusses im Juni und der Weihnachtsremuneration im November, wodurch es zu einer Überschreitung des Jahressechstels kam.
Erkenntnis des BFG
Die eingebrachte Beschwerde gegen die im Haftungswege nachverrechnete Lohnsteuer wies das BFG als unbegründet ab. Dabei ging das BFG nicht auf ...