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ASoK 9, September 2019, Seite 354

Klarstellung zur Ausnahme der Rechtsanwälte von der ASVG-Teilversicherung

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2019/65.

S. 355Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an den die Altersversorgung sichernden Versorgungseinrichtungen ihrer Kammer begründet, von der ASVG-Vollversicherung ausgenommen. Rechtsanwaltsanwärter und „angestellte“ Rechtsanwälte unterliegen aber der Teilversicherung in der ASVG-Kranken- und Unfallversicherung, wobei davon wiederum Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH ausgenommen sind (siehe dazu die Praxis-News vom April 2016, ASoK 2016, 153).

Die letztgenannte Ausnahme von der gesetzlichen Teilversicherung hängt damit zusammen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Satzung der Rechtsanwaltskammern über die nach § 50 Abs 4 RAO geschaffenen Versorgungseinrichtungen für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig sind. Darüber hinaus trifft die Versicherungspflicht nach dieser Satzung alle selbständig rechtsanwaltlich Erwerbstätigen.

Um ein vollständiges Gegenstück zu dieser Satzung im ASVG zu schaffen, wurde nunmehr klargestellt, dass Rechtsanwälte, die einer Krankenversorgungseinrichtung nach § 50 Abs 4 RAO unterliegen, eben...

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