Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 333

Subjektive Beweislast für das Vorhandensein von Versagungsgründen trifft den, der sich auf diese Gründe beruft

iFamZ 2019/205

§ 97 AußStrG

1. Das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung, begründet für sich genommen noch keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0102181). Lassen sich – wie im vorliegenden Fall – die vom Revisionsrekurswerber für erheblich erachteten Rechtsfragen durch Anwendung der bestehenden Rechtsprechung klären, ist das (außerordentliche) Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl RS0118640).

2.1 Nach § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Ehescheidung zu verweigern, wenn das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 97100 Rz 20). Ihrem Wortlaut nach stellt diese Bestimmung nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht gewahrt wurde. Diesem kann auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks entsprochen sein, sofern ...

Daten werden geladen...