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Unterbrechung des Rückführungsverfahrens wegen einer einstweiligen Verfügung, die im Ursprungsstaat dem entführenden Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht einräumt
iFamZ 2019/204
1. Nach § 111e AußStrG ist das Rückführungsverfahren gem § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu unterbrechen, wenn dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen wird. Der erkennende Fachsenat des OGH hat dazu bereits klargestellt, dass eine Entscheidung rechtswirksam iSd § 111e AußStrG dann ist, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd § 43 Abs 1 AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder mit anderen Worten: wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat (6 Ob 143/18z iFamZ 2018/225 [Fucik]). Diese Voraussetzungen erfüllt hier die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Szigetszentmiklós; dass die Antragstellerin gegen diese Entscheidung iSd § 111e AußStrG ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf erhoben hätte und dass diesen nach dem ausländischen Verfahrensrecht aufschiebende Wirkung zukäme, behauptet sie nicht (6 Ob 143/18z; Gitschthaler aaO Rz 56).
2. Der Einwand der Antrags...