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SWI 3, März 2020, Seite 122

Öffentliche Funktionen im Licht des DBA Italien

Governmental Functions in Light of the Tax Treaty with Italy

Reinhold Beiser

The tax treaty between Austria and Italy follows the tax credit method. Remunerations paid for governmental functions should be taxable “only” in the contracting state paying for governmental functions.

I. Fallbeispiel und Fragestellungen

Eine in Österreich ansässige natürliche Person erfüllt öffentliche Funktionen für die autonome Provinz Bozen als Gebietskörperschaft der Republik Italien. Die Vergütungen für diese öffentlichen Funktionen fallen unter Art 19 DBA Italien.

  • Darf Österreich als Ansässigkeitsstaat iSd Art 4 DBA Italien Vergütungen für eine Ausübung öffentlicher Funktionen der Republik Italien (ihrer autonomen Provinz Bozen) besteuern?

  • Greift in Österreich ein Progressionsvorbehalt?

II. Art 19 DBA Italien

Vergütungen, die ein Staat für an ihn erbrachte Dienste in öffentlichen Funktionen zahlt, dürfen nach Art 19 DBA Italien „nur in diesem Staat besteuert werden“.

Nach Schmidjell-Dommes vermeidet die Verteilungsnorm selbst bereits „eine allenfalls eintretende Doppelbesteuerung (,abschließende Verteilungsnorm‘). Der Ansässigkeitsstaat ist nicht besteuerungsberechtigt. Die Anwendung des Methodenartikels zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist folglich nicht mehr erforderlich. Dennoch kann ein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangen.“

Im OECD-MK...

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